Sacrament

[15] Sacrament ist ein lat. Wort, welches ursprünglich so viel wie Verpflichtung bedeutete und dann vorzugsweise von dem Eide des röm. Kriegers gebraucht wurde. Bei den ersten christlichen Kirchenschriftstellern erhielt das Wort die Bedeutung von Geheimniß oder heiliger Sache und in der Folge, seit dem 12. Jahrh., brauchte man das Wort immer allgemeiner zur Bezeichnung gewisser für vorzüglich heilig gehaltener kirchlicher Handlungen. Die röm.-katholische Kirche erkennt nach der ausdrücklichen Bestimmung der Kirchenversammlung zu Trient 1547 sieben Sacramente an: Taufe, Abendmahl, Firmung, Buße oder Absolution, letzte Ölung, Priesterweihe und Ehe, erklärt sie für Handlungen, welche durch den bloßen Gebrauch (abgesehen von der Gesinnung, mit welcher sie begangen werden) der göttlichen Gnade theilhaft machen, und verurtheilt Alle, welche an dieser seligmachenden Kraft der Sacramente zweifeln. Die griech. Kirche hegt dieselbe Ansicht wie die röm.-katholische. Dagegen nehmen die protestantische und die reformirte Kirche nur zwei Sacramente: Taufe und Abendmahl, an und machen die Heilskraft derselben von der Würdigkeit des Genusses abhängig. Näher wird daher auch das Sacrament als eine von Christo selbst eingesetzte feierliche Handlung bezeichnet, durch deren würdige Begehung der Christ der göttlichen Gnade versichert wird. Über die Lehre vom Abendmahle (s.d.) haben sich die Reformirten und Protestanten nicht vereinigen können und dieselbe ist Hauptgrund der Trennung beider Kirchen geworden. Den Streit, welchen die Reformatoren des 16. Jahrh. über diesen Gegenstand führten, hat man den Sacramentsstreit genannt, und die Reformirten wurden als Sacramentirer von Katholiken und Protestanten verurtheilt und verfolgt. Die Quäker betrachten die Sacramente als innere Handlungen des Gemüths und begehen sie gar nicht äußerlich. Die Methodisten und Taufgesinnten halten sich zu der reformirten, die Herrnhuter zu der protestantischen Lehre von den Sacramenten.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 15.
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