Pfand

[390] Pfand, der Gegenstand, welcher dem Gläubiger (Pfandgläubiger) für seine Forderung haftet. Neben dem freiwilligen Pfandrecht (durch Pfandvertrag oder Testament) kann auch ein notwendiges platzgreifen durch gerichtliche Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses im Wege der Pfändung oder durch gerichtliche Beschlagerklärung oder ohne weiteres infolge gesetzlicher Bestimmungen (gesetzliches [stillschweigendes] Pfandrecht, z.B. des Fiskus an dem Vermögen der Abgabenrestanten, des Vermieters am Mobiliar des Mieters etc.). Die Pfandbestellung geschieht entweder durch Einräumung eines dinglichen Rechts, der sog. Hypothek (s.d.), oder durch Faustpfand (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 390.
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