Schiedsrichter

[628] Schiedsrichter, die von zwei Parteien auf Grund einer Vereinbarung (Schiedsvertrag) gewählten Vertrauenspersonen zur Entscheidung einer streitigen Rechtssache; im Fall der Unzufriedenheit mit dem Schiedsspruch steht die Berufung an ein anderes Schiedsgericht oder an das Urteil des ordentlichen Gerichts frei (Deutsche Zivilprozeßordnung §§ 1025-1048). Das Reichsstrafgesetzbuch (§§ 334 und 336) bedroht unredliche S. mit Zuchthaus. – Der Austrag völkerrechtlicher Streitigkeiten durch Schiedsgerichte war schon dem Altertum geläufig und ist namentlich seit der Mitte des 19. Jahrh. wieder häufig zur Anwendung gekommen. Eine neue Grundlage für ein internationales Schiedsgericht wurde durch das auf der Haager Friedenskonferenz (s.d.) unterzeichnete Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle geschaffen. Auf Grund des Abkommens ist im Haag ein internationaler ständiger Schiedshof (Cour permanente d'arbitrage) eingerichtet worden, der für alle Schiedsfälle zuständig sein soll, sofern nicht zwischen den Parteien Einrichtung eines besondern Schiedsgerichts vereinbart ist. – Auch Behörde (Schiedsmann, Friedensrichter), welche Zivilstreitigkeiten, bes. Beleidigungen, auf Anrufen der Beteiligten im Wege der Güte zum Austrag zu bringen hat. Das Amt ist ein öffentliches (Ehren-)Amt. Eine besondere Art der Schiedsgerichte sind die Einigungsämter (s.d.) und Gewerbegerichte (s.d.). (S. auch Austräge.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 628.
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