Blindenanstalt

[82] Blindenanstalt, eine Stätte zur Aufnahme und Erziehung oder auch zur Pflege und Versorgung der Blinden. Zweck solcher Anstalten ist, den armen des Gesichtssinnes beraubten Menschen eine Erziehung zu geben, die sie für das Leben brauchbarer und erwerbsfähig macht, andernteils den unbemittelten Blinden versorgend und unterstützend nahe zu bleiben.

Die baulichen Anforderungen sind: Würdige Einfachheit; Weiträumigkeit, besonders in Gängen und Treppen, und Uebersichtlichkeit durch klare, einfache Grundrißeinteilung mit tunlichster Vermeidung runder Bauteile, von Ecken und Winkeln, bequeme geradläufige Treppen mit geringer Steigung und Handleisten zu beiden Seiten; Zuwendung von vielem Sonnenlicht in alle bewohnbaren Räume. Bei nicht zu strenger Trennung der Geschlechter (etwa nach Geschossen) sind im Erdgeschosse anzuordnen: die Räume der Verwaltung, Wohn- und Arbeitszimmer, Werkstätten verschiedener Art (Korb- und Strohflechten u. dergl.). In den Obergeschossen Lehr- und Schlafräume. Für Pflege der Musik sind weitgehende Vorkehrungen zu treffen, z.B. Betsaal mit großer Orgel u. dergl. Für die übrigen Räume der Verwaltung, d.h. den wirtschaftlichen Teil, gelten die Bestimmungen, wie sie in den Wohlfahrts- und Heilanstalten, wie Krankenhäuser (s.d.) angeordnet sind. Als Beispiel beistehend der Grundriß der Wilhelm-Augusta-Blindenanstalt Königstal bei Danzig (Aren. Rundschau 1889, Heft 1).


Literatur: Handbuch der Architektur, IV. Teil, 5. Halbbd.; Allgem. Bauztg., Wien, Jahrgänge 36 Und 43.

Weinbrenner.

Blindenanstalt
Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 2 Stuttgart, Leipzig 1905., S. 82.
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