Kassenschein

[726] Kassenschein (Kassenanweisungen, Kassenbillette), soviel wie Papiergeld, insbes. solches, das bei Zahlungen an Staatskassen zu seinem Nenngehalt angenommen (Steuerfundation) oder auch von bestimmten öffentlichen Kassen gegen Metallgeld eingelöst wird, wie mi Deutschen Reich die Reichskassenscheine (s. d.), in Österreich die Staatsnoten. K. heißen auch die von Depositenbanken ausgestellten, auf runde Summen lautenden unverzinslichen Scheine, die zur Übertragung von Depositen dienen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 726.
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