Königl. Pohln. und Churfl. Sächßl. allergn. Privilegium.

Der Allerdurchlauchtigste Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich August, König in Pohlen etc. des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschall und Churfürst zu Sachsen etc. auch Burggraf zu Magdeburg etc. hat auf Nicolai Försters und Sohns Erben, Buchhändlere in Hannover, beschehenes unterthänigstes Ansuchen gnädigst bewilliget, daß sie nachgesetztes Buch benahmtlich:


Johann George Keyßlers neueste Reisen durch Deutschland, Böhmen, Ungarn, die Schweiz, Italien und Lothringen, mit Zusätzen und einer Vorrede von dem Leben des Verfassers, durch M. Gottfried Schützen in groß Quarto


Eben dieselben französische und englische Reisen, imgleichen eine französische Uebersetzung aller dieser Reisen unter höchstgedachter Seiner Königlichen Majestät und Churfürstl. Durchl. Privilegio drucken lassen und führen mögen, dergestalt, daß in Dero Churfürstenthum Sachsen, desselben incorporirten Landen und Stiftern kein Buchhändler noch Drucker oberwehnte Bücher in denen nächsten, von unten gesetzten dato an, zehn Jahren, bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien und funfzig Rheinischen Goldgülden Strafe, welche denn zur Hälfte der Königlichen Renthkammer, der andere halbe Theil aber ihnen Nicolai Försters und Sohns Erben, verfallen, weder nachdrucken, noch auch da dieselben an andern Orten gedruckt wären, darinnen verkaufen und verhandeln, wogegen sie mehrgemeldete Bücher fleißig corrigiren, aufs zierlichste drucken und gut weiß Papier darzu nehmen zu lassen, auch, so oft sie aufgeleget werden, von jedem Druck und Format zwanzig Exemplaria in Seiner Königlichen Majestät und Churfürstl. Durchl. Oberconsistorium ehe sie verkauft werden, auf ihre Kosten einzuschicken schuldig, und dieß Privilegium niemanden, ohne höchstgedachter Seiner Königlichen Majestät und Churfürstl. Durchl. Vorwissen und Enwilligung, zu cediren befugt seyn sollen; Gestalt sie bey solchem Privilegio auf die bewilligten zehn Jahre geschützet und gehandhabet, auch da diesen jemand zuwider handeln, und sie um Execution ansuchen würde, solche ins Werk gerichtet und die gesetzte Strafe eingebracht werden solle; Jedoch daß sie, und zwar längstens binnen fünf Jahren, bey Verlust des Privilegii, den Druck zu Stande bringen, und die gesetzten Exemplaria wirklich liefern; Immittelst und zu Uhrkund dessen, ist dieser Schein, bis das Originalprivilegium ausgefertiget wer den kam, und statt desselben, in Seiner Königlichen Majestät und Churfürstl. Durchl. Kirchenrath und Oberconsistorio unterschrieben und besiegelt, ausgestellet worden, welchen sie durch den bestalten Bücher Inspectorn, Christian Ernst Haubolden, denen Buchhändlern zu insinuiren, widrigenfalls die Insinuation vor Null und nichtig erkant werden soll; So geschehen zu Dreßden am 8 Aprilis, 1750.


(L. S.)


L. G. Graf von Holzendorf

mpp.


Christian Friedrich Teucher.


[Faksimiles:]

[Faks. 5]
[Faks. 5]
[Faks. 6]
[Faks. 6]
[Faks. 7]
[Faks. 7]
Quelle:
Johann Georg Keyßler. Neueste Reisen durch Deutschland, Böhmen, Ungarn, die Schweiz, Italien und Lothringen. Theil 1. Hannover 1751.
Lizenz:
Kategorien: