Kriegsartikel

[814] Kriegsartikel, die Militärgesetze der Truppen; beziehen sich meist auf die von den Soldaten als solche begangenen Vergehen, wie Subordinotionsverbrechen, Diebstahl an Kameraden, Vergehen des Soldaten auf den Posten, Plünderungen im Felde etc. u. nur indem es solche betrifft, pflegte nach ihnen gerichtet zu werden; andere Verbrechen, wie gewöhnlicher Diebstahl etc., werden meist nach den Landesgesetzen bestraft. Die K. werden jedem neu Eintretenden u. zu Verpflichtenden vorgelesen, ehe er dem Monarchen, dem er dient, den Eid schwört; eine Unterlassung dieses Vorlesens begründet eine Milderung der Strafe eines Vergehens gegen die K. Auf dieselben werden übrigens nicht blos die eigentlichen Soldaten, sondern auch die zu einem Heere gehörigen Nichtcombattanten verpflichtet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 814.
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