Stellvertretung

[755] Stellvertretung, 1) die Leistung einer Pflicht für den Verpflichteten od. Schuldigen durch einen Andern; 2) ein in mehren europäischen Staaten eingeführtes Verfahren, nach welchem die zum Dienen im Heere verpflichteten Leute einen gefunden Stellvertreter für sich stellen können, entweder aus der Zahl der Freigeloosten, od. aus der Zahl derjenigen, welche ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere bereits genügt haben. Die einem Stellvertreter zu zahlende Summe bestimmt die Regierung, u. diese Summe wird in vielen Staaten, so in Frankreich, nicht dem Stellvertreter direct gezahlt, sondern an den Staat abgeführt, welcher daraus eine Armeedotationskasse bildet, aus der den Stellvertretern eine Solderhöhung gezahlt wird. Ein Theil wird reservirt u. den Stellvertretern bei der Entlassung ausgezahlt. 3) S. Christi, die Ansicht von dem versöhnenden Tode Jesu, daß er, selbst ohne Sünde u. Schuld, den Tod nicht blos den Menschen zu Gute, sondern auch an deren Stelle erlitten habe (Stellvertretender Tod Jesu, Mors vicaria); denn da die Menschen dafür, daß sie dem göttlichen Gesetze nicht volle Genüge geleistet hätten u. nicht hätten leisten können, selbst an sich den Zorn Gottes hätten leiden u. den Fluch des Gesetzes tragen müssen, so wäre dadurch, daß Jesus der Fluch des Gesetzes geworden, d.h. daß er als Verfluchter gestorben sei, wie durch einen Kaufpreis für die Menschen das Fluchverhältniß des Gesetzes gelöst worden. Vgl. Versöhnung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 755.
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