Schaft

Um Schaftes lang und Schildes breit muss man ein volles Landrecht thun.Graf, 502, 107.

Wer ausserhalb seines Wohnsitzes in einer andern Gemeindemarkung eine Liegenschaft besitzt und habe sie auch nur die Länge eines Schaftes und die Breite eines Schildes, der ist auch zu den Gemeindelasten der andern Gemeinde beitragspflichtig und unterliegt in dinglichen Klagen der Ortsgerichtsbarkeit.

Fries.: Men schal vor enes schefftes langk vnde schildes breth voll landrecht doen. (Richthofen, 567, §. 5.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 77.
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