Londoner Viermächte-Abkommen

vom 8. August 1945[7] 1

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Provisorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse.


In Anbetracht der von den Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit bekanntgegebenen Erklärungen über ihre Absicht, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft zu ziehen;

in Anbetracht ferner der Bestimmungen der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 betreffend deutsche Grausamkeiten im besetzten Europa, daß diejenigen deutschen Offiziere und Mannschaften, sowie Mitglieder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die für Grausamkeiten und Verbrechen verantwortlich waren oder ihre Zustimmung dazu gegeben haben, in die Länder zurückgebracht werden sollen, in denen ihre abscheulichen Taten begangen worden sind, um nach den Gesetzen dieser befreiten Länder und der freien Regierungen, die dort gebildet werden, abgeurteilt zu werden;

in Anbetracht weiterhin der Vereinbarung, daß die Moskauer Deklaration nicht die Gruppe der Hauptkriegsverbrecher betreffen sollte, für deren Verbrechen ein geographisch bestimmter Tatort nicht gegeben ist und die gemäß einer gemeinsamen Entscheidung der Regierungen der Alliierten bestraft werden sollen,

haben nunmehr die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die provisorische Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken (in diesem Abkommen als »die Signatare« bezeichnet) handelnd im Interesse aller Vereinten Nationen und durch ihre rechtmäßig bevollmächtigten Vertreter das folgende Abkommen geschlossen:


[7]

Artikel 1:

Nach Anhörung des Kontrollrats für Deutschland soll ein Internationaler Militärgerichtshof gebildet werden zur Aburteilung der Kriegsverbrecher, für deren Verbrechen ein geographisch bestimmbarer Tatort nicht vorhanden ist, gleichgültig, ob sie angeklagt sind als Einzelperson oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organisationen oder Gruppen oder in beiden Eigenschaften.


Artikel 2:

Verfassung, Zuständigkeit und Aufgaben dieses Internationalen Militärgerichtshofes sind in dem angefügten Statut für den Internationalen Militärgerichtshof festgelegt, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.


Artikel 3:

Jeder der Signatare soll die notwendigen Schritte unternehmen, um die Hauptkriegsverbrecher, die sich in seiner Hand befinden und von dem Internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt werden sollen, für die Untersuchung der Anklagepunkte und den Prozeß bereit zu halten. Die Signatare sollen auch alle Schritte unternehmen, um diejenigen Hauptkriegsverbrecher, die sich nicht in den Gebieten eines der Signatare befinden, für die Untersuchung der Anklagepunkte und dem Prozeß des Internationalen Militärgerichtshofes zur Verfügung zu stellen.


Artikel 4:

Die in der Moskauer Deklaration festgelegten Bestimmungen über die Überführung von Kriegsverbrechern in die Länder, in denen sie ihre Verbrechen begangen haben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.


Artikel 5:2

Die Regierungen der Vereinten Nationen können diesem Abkommen durch eine der Regierung des Vereinigten Königreiches auf diplomatische Wege übermittelte Erklärung beitreten, welche die anderen Signatare und beigetretenen Regierungen von jedem solchen Beitritt in Kenntnis setzen wird.


Artikel 6:

[8] Unberührtbleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Gerichtsgewalt der Nationalen-oder Okkupations-Gerichtshöfe, die zur Aburteilung von Kriegsverbrechern in irgend einem alliierten Gebiet oder in Deutschland gebildet worden sind oder gebildet werden.


Artikel 7:

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und soll für die Dauer eines Jahres in Kraft bleiben. Es soll weiterhin wirksam bleiben, vorbehaltlich des Rechtes jedes Signatars, es mit einer Frist von einem Monat auf diplomatischem Wege zu kündigen. Eine solche Kündigung soll auf die in Ausführung dieses Abkommens bereits eingeleiteten Verfahren oder getroffenen Entscheidungen keinen Einfluß haben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. So geschehen zu London am 8. August 1945 in vierfacher Ausfertigung. Jede Ausfertigung ist in englischer, französischer und russischer Sprache abgefaßt und jeder Text hat die gleiche Geltung.


Für die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland:

gez. Jowitt.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

gez. Robert H. Jackson.

Für die Provisorische Regierung der Französischen

Republik:

gez. Robert Falco.

Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:

gez. I. T. Nikitchenko.

A. N. Trainin.


1 Das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 ist den Verteidigern zu Beginn und während des Verfahrens in der hier abgedruckten deutschen Fassung zur Verfügung gestanden. Nur einige offensichtliche Druck- und Übersetzungsfehler wurden richtiggestellt.


2 Gemäß Artikel 5 haben die folgenden Regierungen der Vereinten Nationen ihren Beitritt zu dem Abkommen erklärt: Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Abessinien, Australien, Honduras, Norwegen, Panama, Luxemburg, Haiti, Neu Seeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Paraguay.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 6-10.
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