Psal. 15. Domine quis habitabit

[651] Ermanung zur gerechtigkeyt, daß Gott seiner Kirchen glider ewiglich erhalten wölle.


1.

Welchs mensch sich hat

im glauben Got

gar vnd gantz vbergeben,

Der seh wol zu,

daß er recht thu,

nach Gottes willn zu leben,

Durch welche werck

auff Gottes berg

er mög erhalten bleiben,

vnd merck gar wol

was wir jm hie fürschreiben.


2.

Wer einher geht

vnd wol besteht

für Gott mit gutem gwissen,

Von hertzen schlecht,

gantz frumb vnd grecht,

ist stehts dazu geflissen

Daß er in güt

mit rechtem gmüt

die warheyt red von hertzen,

on argelist,

on heuchelei vnd schmertzen.


3.

Wer des verschönt,

daß er nit hönt

seinn nechsten hinder rücken,

In nit beleugt,

auch nit betreugt

mit hinderlist vnd tücken,

Wer seine zung

gegn alt vnd jung

zum besten weyß zu zwingen

vnd schickt sich recht

in allen seinen dingen.


4.

Wer nit groß acht

gotlosen pracht

vnd sich nit an sie keret,

Sondern geht fort[651]

nach gottes wort,

die Gotsförchtigen ehret,

Wer seinen eyd

mit gutem bscheyd

seim nechsten schwert mit trewen

vnd helts jm gwiß,

den wirt es nimmer rewen.


5.

Wer nit sein gut

auff wucher thut,

daß er auff vorteyl dencke,

Hat stets gedult

mit der vnschuld,

nimpt vber sie kein geschencke,

Wer darnach streb,

daß er so leb

wie wir jm hie für schreiben,

wird hie vnd dort

ewig erhalten bleiben.


6.

Das hilff vns, HERR,

durch deine ehr,

wölst vnser immer walten,

Wir an deim wort

beid hie vnd dort

selig werden erhalten.

Dich, Vatter fron,

vnd deinen Son

wöllen wir Ewig loben,

dein Heilger geist

wöll vns mit gnad begaben.


Quelle:
Philipp Wackernagel: Das deutsche Kirchenlied von der ältesten Zeit bis zu Anfang des XVII. Jahrhunderts, Band 3, Leipzig 1874, S. 651-652.
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