Hazardspiele

[122] Hazardspiele (Glücksspiele), Spiele, welche lediglich in gewinnsüchtiger Absicht eingegangen werden u. bei denen Gewinn u. Verlust eigentlich ohne erhebliche physische od. geistige Kraftanstrengung nur vom Zufall abhängen, so sehr auch manche Spieler sich einbilden, durch gewisse Rechnungen den Vortheil auf ihre Seite bringen zu können. Gewiß aber ist, daß die Banquiers (Bankhalter), welche die Bank legen, d.h. gegen welche die Mehrzahl der Spielenden (Pointeurs) die Karten od. Farben besetzen, bei den meisten Spielen auf die Länge, vermöge der allgemeinen Verhältnisse des Spiels, gewinnen müssen. Sehr kommt ihnen hierbei der Umstand zu Nutzen, daß wer verliert, gern seinen Satz vermehrt, während der, welcher im Gewinn ist, ihn läßt od. mindert. Hoch setzen ist stets vortheilhaft, dagegen das die Bank halten (Va banque), nachtheilig, da es ihren Vortheil aufhebt. Die üblichen H. sind: Pharo, Schnitt, Biribi, Rouge et noir, Vingtun, Roulette, Trischaken, Grobhäusern, Lotto, Würfeln, Pour sept, Lansquenet, Cinq et neuf, Quinze, Passe à diz, Quindici, Trente et quarante. H. üben unverkennbar einen nachtheiligen Einfluß auf die Moralität aus, indem die Luft am H. u. die trügerische Hoffnung, dadurch ohne Schwierigkeit zu unerwarteten Reichthümern zu gelangen, zu leicht dazu verlockt, daß der Spieler sich dem H. mit Leidenschaft hingibt, darüber alle vernünftige Überlegung hintansetzt u., selbst wenn er glücklich ist, das Gewonnene meist ebenso schnell u. leichtsinnig verbraucht, als es gewonnen wurde. In den meisten Staaten sind daher die H. verboten; doch werden sie wohl ausnahmsweise zu gewissen Zeiten u. an gewissen Örtern erlaubt, z.B. in manchen Bädern, zu Messenszeiten, bei Roß- u. Jahrmärkten, Vogelschießen etc. Doch hat sich auch gegen den Fortbestand dieser durch Privilegien geschützten Ausnahmen die öffentliche Meinung neuerdings immer entschiedener erhoben. In Frankreich, wo es früher fast in allen großen Städten privilegirte Spielhäuser gab, wurden alle öffentlichen Spielhäuser mit dem 1. Januar 1839 geschlossen. In Deutschland erregte namentlich die Errichtung einer neuen Spielbank auf dem Bahnhofe zu Köthen bei Eröffnung der Magdeburg-Leipziger Bahn den allgemeinen Unwillen in so hohem Grade, daß die Bank sehr bald wieder geschlossen werden mußte. Noch allgemeiner erhob sich das Verlangen nach Beseitigung aller privilegirten Spielbanken im Jahre 1848. In Folge dessen sah sich namentlich Preußen veranlaßt, seine letzte Spielbank in Aachen aufzuheben. Dagegen ist es bis jetzt noch nicht gelungen, mehrere süddeutsche u. rheinische Staaten zur Aufhebung der namentlich noch in mehreren Bädern (Baden-Baden, Homburg, Wiesbaden etc.) bestehenden Spielbanken zu bestimmen. Spielschulden aus verbotenen H-n können nicht mittelst gerichtlicher Klage verfolgt werden. Sind sie aber einmal bezahlt, so findet doch auch kein Recht auf Rückforderung derselben statt, wenn nicht das Landesgesetz auch ein solches Rückforderungsrecht ausdrücklich einräumt. Polizeilich bestrafen die Landesgesetze die H. in der Regel mit dem Verluste der, zum Besten der Armen confiscirten, Bank, belegen auch den Besitzer des Hauses mit einer Strafe von 50 bis 100 Thlr., beim Wiederholungsfalle mit der doppelten Strafe, schließen bei dreimaligem Übertreten auch wohl das Haus, wenn solches Gastod. Spielhaus ist, od. belegen auch, wenn der Besitzer diese Kosten nicht aufzubringen vermag, diesen mit Gefängnißstrafe. Vgl. Spiele.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 122.
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